Die Anwendung des Prozentvergleichs zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ist rechtsprechungsgemäss indes nur dann zulässig, wenn der versicherten Person die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit noch offen steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2018 vom 25. September 2018 E. 5.3.3 mit Hinweis), was vorliegend nach dem Dargelegten nicht der Fall ist. Der Invaliditätsgrad ist daher per 1. Januar 2020 (nach Ablauf des -6- Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln.