6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung ausgehend von der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie in einer angepassten Tätigkeit mittels Prozentvergleichs einen Invaliditätsgrad von 60 %. Die Anwendung des Prozentvergleichs zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ist rechtsprechungsgemäss indes nur dann zulässig, wenn der versicherten Person die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit noch offen steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2018 vom 25. September 2018 E. 5.3.3 mit Hinweis), was vorliegend nach dem Dargelegten nicht der Fall ist.