Die von den SMAB-Gutachtern bezifferte Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit ist indes ohne weiteres nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Dem SMAB-Gutach- ten ist deshalb aufgrund der Diskrepanz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht die Beweiskraft abzusprechen. Somit kann auf die gutachterliche Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit ab 1. Januar 2019 (mit Ausnahme vorübergehender Phasen von grösserer Arbeitsunfähigkeit, vgl. E. 3) abgestellt werden.