Tätigkeiten mit Kälte-, Nässe- und Zugluft-Exposition umfassen. Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (VB 12.24 S. 1) umfasst die Tätigkeit als Fassadenmonteur teilweise Arbeiten mit Heben von Lasten über 15 kg mit "Wärme, Kälte, Dämpfe". Ferner wird die Arbeit im Stehen ausgeführt ("Steharbeitsplatz"), was ebenfalls nicht der gemäss gutachterlichem Zumutbarkeitsprofil erforderlichen wechselnden Körperhaltung entspricht. Somit ist nicht nachvollziehbar, weshalb die SMAB-Gutachter gleichwohl von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fassadenbauer ausgingen.