Sofern er damit die gutachterlich festgelegte Arbeitsfähigkeit von 40 % in seiner angestammten Tätigkeit als Fassadenbauer rügt, kann ihm gefolgt werden. So ist dem orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten zu entnehmen, als optimal angepasste Tätigkeit käme "unter Berücksichtigung der Unfallfolgen" eine bis mittelschwere körperliche Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltungen, ohne Kälte, Nässe und Zugluft- Exposition in Frage (VB 157 S. 59). Eine Tätigkeit als Fassadenmonteur dürfte zumindest teilweise auch schwere Arbeiten, und insbesondere -5-