5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund des gutachterlich festgelegten Zumutbarkeitsprofils könne er nur noch Arbeiten "im untersten Anforde- rungs- bzw. Kompetenzniveau 1" der (zur Ermittlung des Invaliditätsgrades) anwendbaren Tabelle der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) ausführen (Beschwerde S. 4 ff.). Sofern er damit die gutachterlich festgelegte Arbeitsfähigkeit von 40 % in seiner angestammten Tätigkeit als Fassadenbauer rügt, kann ihm gefolgt werden.