2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4.3. Zur Erstellung des SMAB-Gutachtens vom 18. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer fachärztlich umfassend untersucht. Es wurden zudem eigene Zusatzuntersuchungen durchgeführt (Laboruntersuchung; vgl. VB 157 S. 40; S. 108 f.). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 157 S. 13 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten im Wesentlichen zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.