2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juli 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 179) zu Recht ab dem 1. Januar 2020 (lediglich) eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat.