4.3. Da weder eine Arbeits- (Art. 6 ATSG) noch eine Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) vorliegt, besteht ferner kein Anspruch auf die Durchführung beruflicher Massnahmen (vgl. Art. 15 ff. IVG) oder von Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Integration (vgl. Art. 14a IVG). Die diesbezügliche Leistungsverweigerung der Beschwerdegegnerin erweist sich damit ebenfalls als rechtens. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.