4.2. Nach dem Dargelegten fehlt es an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden; der Beschwerdeführer ist als voll arbeitsfähig für sämtliche Tätigkeiten anzusehen. Bei diesem Ergebnis ist auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs zwecks Ermittlung des Invaliditätsgrads zu verzichten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_352/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 7 und 8C_699/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2.4). Mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin hat das entsprechende Leistungsbegehren des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgewiesen.