4 IVG, SVR 2021 IV Nr. 55 S. 184, 9C_506/2020 E. 5.3.2, und Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2). Da auch sonst keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsstörungen ersichtlich sind, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.