Ferner kann sie durch geeignete Behandlung respektive durch Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden, bei welchem das Übergewicht – in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden – keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat. Die Adipositas des Beschwerdeführers ist demnach rechtsprechungsgemäss nicht als invalidisierend zu betrachten (vgl. zum Ganzen MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N.68 zu Art. 4 IVG, SVR 2021 IV Nr. 55 S. 184, 9C_506/2020 E. 5.3.2, und Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2).