], des Spitals D._____ vom 21. [VB 37, S. 19 f.] und 17. Dezember 2021 [VB 37, S. 21 f.] sowie von Dr. med. E._____, Facharzt für Chirurgie sowie für Intensivmedizin, vom 25. Januar 2022 in VB 37, S. 14 f.) – nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Adipositas beziehungsweise des metabolischen Syndroms, des Schlafapnoesyndroms oder der gastroösophagealen Refluxkrankheit je von einem Facharzt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden wäre. Für das Vorliegen anderer relevanter Erkrankungen aus anderen medizinischen Fachgebieten gibt es in den Akten keine Hinweise. Vor diesem Hintergrund bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Stellungnahme von med. pract.