davon ausgeht, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und im Speziellen das metabolische Syndrom sowie das Schlafapnoesyndrom durch entsprechende Massnahmen wie beispielsweise eine Lebensstilveränderung oder die vollständige Therapieadhärenz bei der CPAP-Behand- lung reversibel seien, stehen dieser Einschätzung keine aktenkundigen abweichenden fachärztlichen Berichte entgegen. Im Gegenteil haben die behandelnden Ärzte zum einen mehrfach nachdrücklich eine (konservative) Gewichtsreduktion empfohlen, was der Beschwerdeführer indes nach Lage der Akten nie unter fachkundiger Begleitung umgesetzt hat (vgl. insbesondere den Bericht des Kantonsspitals C.___