in Frage gestellt, was denn auch mit Blick auf die medizinische Aktenlage zu keinerlei Weiterungen Anlass gibt. Soweit med. pract. B._____ davon ausgeht, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und im Speziellen das metabolische Syndrom sowie das Schlafapnoesyndrom durch entsprechende Massnahmen wie beispielsweise eine Lebensstilveränderung oder die vollständige Therapieadhärenz bei der CPAP-Behand- lung reversibel seien, stehen dieser Einschätzung keine aktenkundigen abweichenden fachärztlichen Berichte entgegen.