Diese ging von den Diagnosen eines metabolischen Syndroms (Adipositas WHO Grad III, Prädiabetes, Verdacht auf arterielle Hypertonie, Dyslipidämie), eines schweren obstruktiven Schlafapnoesyndroms, einer gastroösophagealen Refluxkrankheit sowie anamnestisch von "Depressionen mit Paranoia vor Jahren" aus. Insgesamt bestehe damit kein bleibender oder dauernder Gesundheitsschaden im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne, seien doch sämtliche angeführten Diagnosen einer entsprechenden Therapie zugänglich und sei doch keine fachärztlich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aktenkundig (VB 45, S. 3).