Ärztlichen Dienstes (RAD) stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. März 2023 – unter Hinweis darauf, dass keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege – die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen am 27. April 2023 erhobenen Einwände entschied die Beschwerdegegnerin schliesslich mit Verfügung vom 5. Juli 2023 ihrem Vorbescheid entsprechend. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 5. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: