1. Der 1973 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 24. März 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab. Gestützt auf eine Beurteilung ihres internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. März 2023 – unter Hinweis darauf, dass keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege – die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht.