Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, MLaw Christof Egli, Rechtsanwalt, Zollikon, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'650.00 auszurichten. -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten