5. Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 3. Juli 2023 auf Art. 28 Abs. 1bis IVG gestützt. Obschon die Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung in der vorliegenden Konstellation fraglich erscheint, kann dies letztlich offenbleiben, da aus anderen Gründen, wie dargelegt, kein Rentenanspruch besteht. 6. Zusammenfassend ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen und die Verfügung vom 3. Juli 2023 damit im Ergebnis zu bestätigen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.