Bei der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug wird die Verwaltung eine erneute Sachverhaltsfeststellung vorzunehmen haben (vgl. auch Rz. 7208 KSIR). Sollten zu jenem Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sein, so wird dem Beschwerdeführer die Rente ab dem Monat, in welchem er entlassen wird, ausgerichtet werden (BGE 114 V 225 E. 3d S. 227; Rz. 7207 KSIR).