ATSG als "Kann-Vor- schrift" wohl, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen, wenn eine gesunde Person trotz Straf- oder Massnahmenvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Jedoch steht der Entscheid über einen Verzicht auf eine Leistungssistierung bzw. ein Unterlassen der Festsetzung der Rente nicht im freien Ermessen des Versicherers bzw. des Gerichts. Vielmehr sind die Leistungen aus Gründen der Rechtsgleichheit (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 409) jeweils dann einzustellen bzw. keine Rentenberechnung vorzunehmen, wenn der im Gesetz genannte Tatbestand gegeben ist (BGE 141 V 466 E. 4.3; 138 V 140 E. 5.3.6;