3.5.2. Sofern der Beschwerdeführer eine Ermessensunterschreitung rügt mit der Begründung, das hiesige Gericht habe den individuellen Begebenheiten seines Falles im Rahmen des als Kann-Vorschrift formulierten Art. 21 Abs. 5 ATSG zu wenig Beachtung geschenkt, kann ihm nicht gefolgt werden. So erlaubt die Ausgestaltung von Art. 21 Abs. 5 ATSG als "Kann-Vor- schrift" wohl, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen, wenn eine gesunde Person trotz Straf- oder Massnahmenvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte.