spräche (vgl. E. 3.4.2.; zur Überprüfung des Sachverhalts bei Beendigung des Freiheitsentzugs vgl. auch Rz. 7208 KSIR). 3.5. 3.5.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 11. März 2024 weiter vor, bei Art. 21 Abs. 5 ATSG handle es sich um eine Kann-Vorschrift, weshalb dem Einzelfall bereits für den zulässigen Fall der Sistierung während der Dauer des Freiheitsentzuges Rechnung zu tragen sei.