Dies deshalb, weil die Berechnung einer möglichen Invalidenrente zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend wäre, da beim Beschwerdeführer noch mit einer länger andauernden Behandlung zu rechnen ist (vgl. E. 3.2. hiervor), die zum Ziel hat, den psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu verbessern, woraus sich unter Umständen eine Änderung des Invaliditätsgrades ergäbe. Würde zum heutigen Zeitpunkt ein Invaliditätsgrad festgelegt, müsste dieser bis zur Entlassung des Beschwerdeführers unter Umständen (mehrfach) revidiert werden, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstünde, was keiner überzeugenden Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben ent-