3.4.3. Triftige Gründe, welche ein Abweichen vom Kreisschreiben rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich eben gerade um eine dem Einzelfall angepasste Auslegung des hier anwendbaren Art. 21 Abs. 5 ATSG. Dies deshalb, weil die Berechnung einer möglichen Invalidenrente zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend wäre, da beim Beschwerdeführer noch mit einer länger andauernden Behandlung zu rechnen ist (vgl. E. 3.2. hiervor), die zum Ziel hat, den psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu verbessern, woraus sich unter Umständen eine Änderung des Invaliditätsgrades ergäbe.