29 Abs. 1 und 3 IVG]; vgl. E. 2.2 hiervor]), die stationäre Massnahme wird voraussichtlich noch vier Jahre andauern (vgl. E. 3.1. hiervor) und in absehbarer Zeit bietet sich ihm gemäss schriftlicher Auskunft der zuständigen Strafvollzugsbehörden aufgrund der Vollzugsart – auch theoretisch – keine Möglichkeit, einer externen Erwerbstätigkeit nachzugehen (VB 47 S. 2), weshalb die Ermittlung des Invaliditätsgrades und die verfügungsmässige Festsetzung der Rente (vorläufig) unterbleiben können (BGE 114 V 225 E. 3d S. 227; vgl. E. 2.2. hiervor).