3.3. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos (VB 1 S. 1 f.), der Rentenanspruch entstand erstmals während des Vollzugs eines Freiheitsentzuges entsteht (frühestmöglicher Rentenbeginn Juni 2023 [Anmeldung vom 28. Dezember 2022, VB 37 S. 8; Beginn Wartejahr März 2022, VB 37 S. 7; Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG];