Gleichzeitig sistiert sie die Hauptrente, die Kinderrente zahlt sie aus (ZAK 1989 S. 258; Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2022, Rz. 7204). 3. 3.1. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 2. Februar 2022 in einer gestützt auf Art. 59 StGB angeordneten strafrechtlichen stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG ("Straf- und Massnahmenvollzug") befindet (VB 47 S. 2), welche grundsätzlich für eine Dauer von fünf Jahren angeordnet wurde (VB 50).