Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Juli 2023 zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Befindet sich eine versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, kann während dieser Zeit gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Art. 21 Abs. 3 ATSG.