1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 3. Juli 2023 von einer seit dem 29. März 2022 bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Da sich der Beschwerdeführer im stationären Massnahmenvollzug befinde, sei es ihm derzeit nicht möglich, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, obwohl eine Eingliederungsfähigkeit vorliege. Gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG müsse der Rentenanspruch des Beschwerdeführers daher nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" abgewiesen werden (Vernehmlassungsbeilage [VB] 52 S. 1).