3.5. Mit Beschluss vom 6. Februar 2024 wies das Versicherungsgericht die Parteien darauf hin, dass das Gericht allenfalls die Frage prüfen werde, ob die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG (Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbscharakter können während eines Straf- und Massnahmenvollzugs ganz oder teilweise eingestellt werden) zu schützen wäre. Ferner gewährte es den Parteien eine Frist von zehn Tagen zur allfälligen Stellungnahme. Der Beschwerdeführer nahm am 11. März 2024 Stellung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: