Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des vorliegenden Verfahrens in Anwendung des Verursacherprinzips (§ 31 Abs. 2 VRPG) ihr aufzuerlegen (vgl. THOMAS ACKERMANN, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, S. 216). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (§ 35 Abs. 6 KVGG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.