5.2. Gemäss § 22 Abs. 1 lit. e VKD betragen die Staatsgebühren für das Verfahren vor Versicherungsgericht Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Mit Blick auf die vorerwähnten Umstände (vgl. vorne E. 2.1.) sah sich der Beschwerdeführer in guten Treuen zur Beschwerdeführung veranlasst. Insofern hat die Beschwerdegegnerin mit ihrem Verhalten letztlich die Beschwerdeerhebung bewirkt. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des vorliegenden Verfahrens in Anwendung des Verursacherprinzips (§ 31 Abs. 2 VRPG) ihr aufzuerlegen (vgl.