4.2. Bei diesem Ergebnis verbleibt auf Folgendes hinzuweisen: Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers in dessen mit der Beschwerde verurkundeten "Budget 2023" betrug das Nettoeinkommen nach Ausbildungsabschluss per Ende Juli 2023 ab dem 1. August 2023 "zirka CHF 3'650.00 pro Monat". Diese Einkommenserhöhung um über 20 % (vgl. § 11 Abs. 3 KVGG) ist vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen, damit diese den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 neu prüft (vgl. § 11 ff. KVGG), worauf auch die Beschwerdegegnerin auf S. 1 ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2023 zu Recht hinweist. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.