a KVGG aus, wonach der Beschwerdeführer auf dem (allfälligen) Antrag der Eltern aufzuführen und sein Anspruch zusammen mit demjenigen seiner Eltern, d.h. unter Mitberücksichtigung der elterlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, zu prüfen ist. Ein eigenständiger und von den elterlichen Einkom- mens- und Vermögensverhältnissen losgelöster Anspruch des Beschwerdeführers besteht damit nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin einen (eigenständigen) Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 zu Recht verneint hat. -5-