Angesichts dieser elterlichen Unterstützung ging die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 zu Recht von einem Anwendungsfall von § 9 Abs. 3 lit. a KVGG aus, wonach der Beschwerdeführer auf dem (allfälligen) Antrag der Eltern aufzuführen und sein Anspruch zusammen mit demjenigen seiner Eltern, d.h. unter Mitberücksichtigung der elterlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, zu prüfen ist.