4. 4.1. Fest steht, dass der am tt.mm. 2000 geborene (vgl. VB 12) Beschwerdeführer als junger Erwachsener unter den Geltungsbereich von § 9 Abs. 3 KVGG fällt und von seinen Eltern unterstützt wird. So gab der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 5. November 2022 selbst an, diese würden ihm "Kost und Logie bieten" (VB 15; ähnlich auch die Einsprache vom 1. Juli 2023 in VB 53). Angesichts dieser elterlichen Unterstützung ging die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 zu Recht von einem Anwendungsfall von § 9 Abs. 3 lit.