Der Widerspruch ist nötigenfalls zu belegen (§ 9 Abs. 3 lit. a KVGG). Der Grenzwert wurde vom Regierungsrat auf ein steuerbares Einkommen in der rechtskräftigen Steuerveranlagung von Fr. 24'000.00 vor Abzug des zusätzlichen Sozialabzugs für tiefe Einkommen festgesetzt (§ 5 Abs. 2 V KVGG).