3.2. Bei jungen Erwachsenen zwischen dem 19. und 25. Altersjahr wird im Sinne einer Sonderbestimmung eine Unterstützung durch die Eltern angenommen, wenn die rechtskräftige Steuerveranlagung unter dem vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegten Grenzwert liegt. Die jungen Erwachsenen werden in diesem Fall auf dem Antrag der Eltern unter Anrechnung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt. Der Annahme kann durch eine Deklaration bei der Antragstellung widersprochen werden. Der Widerspruch ist nötigenfalls zu belegen (§ 9 Abs. 3 lit.