schwerde erweist sich unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (§ 35 Abs. 6 KVGG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) so oder anders als rechtzeitig. 3. 3.1. Nach Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Gemäss § 6 Abs. 1 KVGG besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt. Bei Mehrpersonenhaushalten werden die Richtprämien der einzelnen Haushaltsmitglieder zusammengezählt.