"Bezüglich der Beschwerdefrist" gehe sie davon aus, dass "diese so akzeptiert wird" (VB 61). Die Beschwerdegegnerin ist daher darauf hinzuweisen, dass sie bei Verneinung ihrer Zuständigkeit verpflichtet ist, die Sache unter Mitteilung an die Parteien unverzüglich derjenigen Behörde zu überweisen, die sie als zuständig erachtet (§ 8 Abs. 2 VRPG; vgl. zur Anwendbarkeit des kantonalen Rechts Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG). Weiterungen bezüglich der Folgen dieser Unterlassung der Beschwerdegegnerin erübrigen sich, denn die am 1. September 2023 der Post übergebene Be- -4-