2.2. Anzumerken ist ferner, dass der Beschwerdeführer mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 2. August 2023 (VB 58) zum Ausdruck brachte, mit deren Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 nicht einverstanden zu sein. Die Beschwerdegegnerin leitete diese direkt eingegangene Beschwerde indes nicht an das dafür zuständige Versicherungsgericht weiter, sondern riet dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2023, sich selbst direkt an das Versicherungsgericht zu wenden. "Bezüglich der Beschwerdefrist" gehe sie davon aus, dass "diese so akzeptiert wird" (VB 61).