Von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin ist daher abzusehen, würde eine solche doch einzig zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_372/2023 vom 16. November 2023 E. 5 mit Hinweisen). Daher ist materiell über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 zu entscheiden, zumal sich der Sachverhalt als liquide erweist.