29 Abs. 2 BV) verletzt wurde. Wie es sich damit verhält, kann indes offen bleiben, denn Gegenstand sämtlicher genannter Entscheide der Beschwerdegegnerin und Eingaben des Beschwerdeführers ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte – und von der Beschwerdegegnerin gestützt auf § 9 Abs. 3 KVGG verneinte – Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023. Von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin ist daher abzusehen, würde eine solche doch einzig zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_372/2023 vom 16. November 2023 E. 5 mit Hinweisen).