Es sei an der Verfügung vom 16. Mai 2023 mit Verneinung eines Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 (VB 36 f.) festzuhalten, die ihrerseits die Verfügung vom 8. März 2023 mit Zusprache einer Prämienverbilligung von Fr. 2'764.80 für das Jahr 2023 (VB 30 ff.) ersetzt hatte. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin erscheint nur schwerlich nachvollziehbar und es stellt sich die Frage, ob damit nicht der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt wurde.