Mit der – mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 bestätigten (VB 55 ff.) – Verfügung vom 5. Juni 2023 (VB 51 f.) entschied die Beschwerdegegnerin, die Verfügung vom 22. Mai 2023 betreffend Zusprache einer Prämienverbilligung von Fr. 2'934.60 für das Jahr 2023 (VB 46 ff.) sei "irrtümlich" ergangen. Es sei an der Verfügung vom 16. Mai 2023 mit Verneinung eines Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 (VB 36 f.) festzuhalten, die ihrerseits die Verfügung vom 8. März 2023 mit Zusprache einer Prämienverbilligung von Fr. 2'764.80 für das Jahr 2023 (VB 30 ff.) ersetzt hatte.