entschieden, obschon dieses Einspracheverfahren zufolge des (den integralen Ersatz der mit Einsprache vom 5. November 2022 angefochtenen Verfügung vom 30. November 2022 bewirkenden) Erlasses einer neuen Verfügung betreffend Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 als gegenstandslos geworden abzuschreiben gewesen wäre (vgl. SVR 2016 AHV Nr. 6 S. 19, 9C_827/2015 E. 3). Mit der – mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 bestätigten (VB 55 ff.)