2. 2.1. Vorab ist auf Folgendes hinzuweisen: Mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2023 (VB 53) gegen die Verfügung vom 5. Juni 2023 (VB 51 f.) ab (VB 55 ff.). Damit hat die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten noch gar nicht über die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. November 2022 (VB 15) gegen ihre Verfügung vom 30. Oktober 2022 betreffend Abweisung des Antrags auf Ausrichtung einer Prämienverbilligung für das Jahr 2023 vom 30. Oktober 2022 (VB 13) -3-