2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 2. August 2023 (Postaufgabe 1. September 2023) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Prämienverbilligung für das Jahre 2023. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Prämienverbilligung für das Jahr 2023 mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 55 ff.) zu Recht verneint hat.